Wenn Sie eigenständig Software entwickeln, technische Lösungen erarbeiten oder neue Verfahren erproben, kann Ihre Entwicklungsarbeit unter den Voraussetzungen des FZulG förderfähig sein. Wir ordnen Ihr Vorhaben strukturiert nach den Frascati-Kriterien ein und bereiten die BSFZ-Bescheinigung fachlich vor — die steuerliche Festsetzung verantwortet Ihr Steuerberater.
Die Forschungszulage ist nicht auf Konzerne und FuE-Abteilungen beschränkt. Auch die eigene Entwicklungsleistung von Selbständigen kann unter den Voraussetzungen des FZulG förderfähig sein — in der Praxis fehlt jedoch häufig die strukturierte Doku oder die fachliche Einordnung gegen den Stand der Technik.
Viele Selbständige denken, Forschungszulage sei „für Konzerne mit FuE-Abteilung“. Dabei kann auch die eigene Entwicklungsarbeit — Software, Algorithmen, Prototypen, neue Verfahren — unter das FZulG fallen.
BSFZ-Bescheinigung und steuerliche Festsetzung sind unterschiedliche Verfahren mit eigenen Anforderungen. Ohne strukturierte fachliche Einordnung nach Frascati und eine zeitnahe Doku wird die Beschreibung des Vorhabens für die BSFZ deutlich aufwendiger.
Auch abgeschlossene Vorhaben können geprüft werden, soweit die betreffenden Steuerbescheide verfahrensrechtlich noch offen sind — etwa unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, nicht bestandskräftig sind oder ein Einspruchsverfahren läuft. Im Einzelfall lohnt der Blick auf frühere Wirtschaftsjahre.
Ausschließlich für Solo-Selbständige, Einzelunternehmer und Freiberufler. Der Rechner ist ein vereinfachtes Orientierungsinstrument, kein verbindliches Antragsergebnis. Er zeigt den Rechenweg transparent: Eigenleistungs-Stunden × Pauschalsatz § 3 Abs. 3 FZulG (40 € bis 03/2024, 70 € ab 04/2024, 100 € ab 01.01.2026) → Bemessungsgrundlage → × Zulagensatz (25 % Standard, 35 % für KMU bei Aufwendungen ab 28.03.2024 — gilt auch für Eigenleistung). Die 20 %-Gemeinkostenpauschale ab 2026 kann zusätzlich angesetzt werden — auch auf Eigenleistung, jedoch nur für FuE-Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 (im Rechner zuschaltbar). Ersetzt keine steuerliche Prüfung.
25 % ist der Standardsatz. Als KMU — diese Eigenschaft erfüllen Solo-Selbständige im Regelfall, sofern keine Verbund- oder Beteiligungsverhältnisse die Schwellenwerte nach Anhang I AGVO überschreiten — wenden Sie für Aufwendungen ab 28.03.2024 den erhöhten Satz von 35 % auf die gesamte Bemessungsgrundlage an (der erhöhte Satz wird beim Finanzamt beantragt), einschließlich Ihrer Eigenleistung. Wechseln Sie dafür oben auf 35 %.
Orientierungswert nach FZulG · ersetzt keine Einzelfallprüfung durch BSFZ und Finanzamt
Unverbindliche Orientierungsrechnung — kein verbindliches Antragsergebnis. Die tatsächliche Zulage hängt von der Bescheinigung durch die BSFZ und der Festsetzung durch das Finanzamt im Einzelfall ab.
Vier Fragen zur Selbst-Einschätzung. Diese Vorprüfung ersetzt weder die Bescheinigung durch die BSFZ noch die Festsetzung durch das Finanzamt — sie gibt eine erste fachliche Orientierung. Keine Anmeldung, keine E-Mail-Adresse erforderlich.
Diese Seite und der Rechner richten sich an Selbständige, Einzelunternehmer und Freiberufler mit Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland, die eigene FuE-Arbeitszeit nachweisen können.
Nicht nur klassische Forschung zählt — auch Prototypenbau, Prozessinnovation, algorithmische Entwicklung oder neuartige Konstruktionen können förderfähig sein. Reine Anpassung bestehender Lösungen, Customizing oder Routine-Dienstleistung sind ausgeschlossen.
Kernkriterium nach Frascati: Zu Beginn des Projekts war nicht klar, ob bzw. wie das Ziel mit dem vorhandenen Stand der Technik erreichbar ist. Ein lösbares Standardproblem ist keine FuE — auch wenn es aufwendig war.
Eine nachvollziehbare Dokumentation — Zeiterfassung, Issue-Tracker, Commits oder Projektakte — ist die übliche Grundlage. Fehlen aussagekräftige Belege, ist die fachliche Einordnung gegenüber der BSFZ erfahrungsgemäß deutlich schwieriger.
Die vier Kernindikatoren sind positiv. Eine belastbare Aussage zur Förderfähigkeit erfordert die Einordnung der Frascati-Kriterien im Einzelfall und die anschließende BSFZ-Bescheinigung — dabei begleiten wir Sie.
Der Orientierungsrechner ist ausdrücklich auf Einzelunternehmer, Freiberufler und Solo-Selbständige zugeschnitten und bildet ausschließlich Eigenleistung nach § 3 Abs. 3 FZulG ab. Personengesellschaften und kleinere Kapitalgesellschaften können grundsätzlich ebenfalls antragsberechtigt sein — diese Konstellationen erfordern jedoch eine individuelle Prüfung, die der vereinfachte Rechner nicht ersetzt.
Mit eigener Entwicklungsarbeit. Eigenleistung kann je nach Rechtsform und Dokumentation in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Software-Entwickler, Ingenieure, Konstrukteure, Data-/AI-Freelancer, technische Berater mit echter Entwicklungsarbeit.
Personengesellschaften, kleine Agenturen, Studios, Entwicklerteams, technische Büros — Mitunternehmer können ebenfalls Eigenleistung ansetzen.
Auch ohne Steuerlast möglich — die Zulage wird dann vom Finanzamt als Auszahlung erstattet, statt mit der Steuerschuld verrechnet.
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei förderfähigen Arten wissenschaftlich-technischer Arbeit. Gemeinsam ist allen: technologische Ungewissheit zu Projektbeginn.
Experimentelle oder theoretische Arbeiten zur Gewinnung neuen Wissens — ohne konkrete praktische Anwendung im Blick.
Planmäßige Forschung zur Gewinnung neuer Kenntnisse für neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder für deren erhebliche Verbesserung.
Systematische Arbeit mit vorhandenem Wissen zur Schaffung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zu deren wesentlicher Verbesserung. In der Praxis der häufigste Fall bei Selbständigen.
Beispielhafte Orientierungsrechnung nach der § 3 Abs. 3 FZulG-Logik dieses Rechners. Nur Eigenleistungs-Stunden, kein vollständiges Forschungszulagenmodell. Die tatsächliche Zulage ergibt sich aus der individuellen Prüfung durch BSFZ und Finanzamt.
Entwickelt ein neuartiges Verfahren zur Datenanalyse für eigene Kundenprojekte — algorithmisch ungewiss zu Projektbeginn, dokumentiert über Issue-Tracker und Arbeitszeitnachweise.
Im Beratungsalltag begegnen uns immer dieselben Missverständnisse. Hier sind die acht hartnäckigsten — direkt gegenübergestellt.
Die folgenden Informationen beschreiben die allgemeine Forschungszulage nach FZulG — unabhängig vom vereinfachten Orientierungsrechner oben. Je nach Konstellation kommen verschiedene Aufwendungen in Betracht: eigene FuE-Arbeitszeit, Auftragsforschung, Abschreibungen auf FuE-Anlagen und ggf. Personalkosten. Der Orientierungsrechner oben bildet ausschließlich geleistete FuE-Stunden von Einzelunternehmern ab und berücksichtigt diese weiteren Kostenarten bewusst nicht.
Pauschalsatz für eigene FuE-Arbeitszeit, max. 40 Wochenstunden. 40 €/h bis 27.03.2024 · 70 €/h ab 28.03.2024 (Wachstumschancengesetz) · 100 €/h ab 01.01.2026 (Investitionssofortprogramm, BGBl. 2025 Nr. 161).
FuE-Aufträge an externe Partner mit Sitz in EU/EWR — Entwicklungspartner, Forschungsinstitute, Subunternehmer. 70 % des förderfähigen Entgelts fließen in die Bemessungsgrundlage ein.
AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im FuE-Vorhaben genutzt werden — z. B. Mess- oder Rechentechnik. Förderfähig seit 28.03.2024; für Anschaffungen ab 01.07.2025 gelten zusätzlich die verbesserten AfA-Möglichkeiten nach § 7 EStG (Investitionssofortprogramm).
Pauschal 20 % auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen — Personallöhne, Eigenleistung, Auftragsforschung — werden ab 01.01.2026 zusätzlich in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt (Investitionssofortprogramm). Voraussetzung: Vorhabensbeginn nach dem 31.12.2025 — laufende Alt-Vorhaben profitieren nur vom höheren Stundensatz.
Nur relevant, sobald über die eigene Tätigkeit hinaus Angestellte, Minijobber oder Werkstudenten beschäftigt werden. Für Solo-Selbständige ohne Personal nicht anwendbar — die eigene Arbeitszeit läuft ausschließlich über den Pauschalsatz nach § 3 Abs. 3 FZulG (siehe oben).
Je nach Unternehmenseinordnung kann die Forschungszulage bis zu 35 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage betragen. Voraussetzung ist eine erfolgreiche BSFZ-Bescheinigung und eine nachvollziehbare Dokumentation der FuE-Aufwendungen.
Unsere fachlichen Gutachter ordnen Ihre Entwicklungsarbeit anhand der fünf Prüfkriterien des OECD-Frascati-Handbuchs ein, das die BSFZ als Bewertungsrahmen heranzieht. Trägt die technologische Ungewissheit nicht, sagen wir Ihnen das vor der Antragstellung — damit Sie keinen Aufwand in einen Antrag investieren, der die fachliche Hürde voraussichtlich nicht nimmt.
Frascati ist der international etablierte Bewertungsrahmen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, an dem sich auch die BSFZ orientiert. Wir gleichen Ihre Entwicklungsarbeit gegen alle fünf Kriterien ab und benennen offen, wo die technologische Ungewissheit nicht trägt — bevor Aufwand für einen Antrag entsteht, der die fachliche Hürde voraussichtlich nicht nimmt.
Ziel ist die Gewinnung neuer Erkenntnisse über den aktuellen Stand der Technik der jeweiligen Branche hinaus. Reine Anwendung etablierter Lösungen zählt nicht.
Das Vorhaben basiert auf originären, nicht-trivialen Konzepten — jenseits von Routine-Engineering, Customizing oder Norm-Anwendung.
Wissenschaftlich-technisches Risiko bei Projektbeginn: Das Scheitern muss theoretisch möglich sein. Ein lösbares Standardproblem ist keine FuE — auch wenn aufwendig.
Planmäßiges Vorgehen mit dokumentierten Arbeitsschritten: Hypothese, Versuchsplan, Meilensteine, Ergebnisprotokolle. Ad-hoc-Bastelei qualifiziert nicht.
Ergebnisse sind reproduzierbar oder übertragbar — sie müssen unabhängig vom Anwender wiederholbar dokumentiert werden können.
Die Zulage belohnt den Versuch, nicht den Erfolg. Fehlgeschlagene Entwicklungen bleiben voll förderfähig.
Die Doku ist die Grundlage für die BSFZ-Einordnung und für die spätere steuerliche Festsetzung. Der Pauschalsatz nach § 3 Abs. 3 FZulG setzt eine zeitnahe, GoBD-orientierte Zeiterfassung voraus — nachträglich geschätzte Stundenzettel werden von Finanzämtern regelmäßig zurückgewiesen. Wir strukturieren die Akte mit Ihnen so, dass sie den typischen Anforderungen entspricht — ohne überflüssigen Aufwand.
Stunden sollten zeitnah erfasst (täglich/wöchentlich), unveränderbar abgelegt und mit klarem Bezug zu FuE-Vorhaben und Tätigkeit dokumentiert werden. Issue-Tracker, Commit-Logs und Stundenzettel zählen zu den anerkannten Belegquellen; nachträglich rekonstruierte Schätzungen werden von Finanzämtern erfahrungsgemäß zurückhaltender bewertet.
Über die Zeiterfassung hinaus: technische Skizzen, Versuchspläne, Protokolle von Fehlversuchen, Meilensteine, Prototypen-Tests, Architekturentscheidungen mit Begründung. Die Akte zeigt das systematische Vorgehen und die technologische Ungewissheit, die Frascati verlangt.
Saubere Trennung von förderfähigen Stunden (eigene Algorithmus-Entwicklung, neue Verfahren, offene technische Probleme) und nicht-förderfähiger Routine — Standard-Support, Wartung, Bugfixes, optische Anpassungen, Customizing bestehender Frameworks. Maßstab ist die technologische Ungewissheit zum Stundenzeitpunkt, nicht der Aufwand.
Die BSFZ kann im Antragsverfahren fachliche Rückfragen zur Neuartigkeit und Ungewissheit stellen. Ein strukturiertes, fachlich begründetes Antwort-Dossier mit Bezug auf den Stand der Technik der Branche ist erfahrungsgemäß ein wichtiger Faktor — wir bereiten Rückfragen mit Ihnen fachlich vor.
Sie erhalten Vorlagen für eine GoBD-orientierte Zeiterfassung und Projektdokumentation, die sich in gängige Workflows einfügt — Jira, GitHub, Toggl, Linear, Asana. Ziel ist eine Akte, die zeitnah und unveränderbar entsteht und bei einer späteren Betriebsprüfung den typischen Anforderungen entspricht. Schätzungen aus dem Nachhinein werden von Finanzämtern regelmäßig zurückgewiesen.
Die Forschungszulage wird in zwei klar getrennten Stufen entschieden: Die BSFZ-Bescheinigung klärt, ob ein FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG vorliegt — die steuerliche Festsetzung rechnet die Zulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer an. Wir bereiten die fachlich-technische Antragsstufe vor; Ihr Steuerberater verantwortet die steuerliche Stufe. Damit bleibt die Mandantenbeziehung intakt und die Zuständigkeit nach StBerG/RDG sauber abgegrenzt.
In einem kompakten, ca. 45-minütigen Fach-Interview erfassen wir Ihre Entwicklungsarbeit. Auf dieser Grundlage formulieren unsere Gutachter die fachliche Antragsbegründung in der erforderlichen MINT-Sprache. Sie prüfen und zeichnen frei.
Projekt identifizieren, Frascati-Fit prüfen, Umfang und förderfähige Kosten abschätzen.
Stunden, Kosten und Projektinhalt systematisch erfassen — Grundlage der Bemessung.
Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage einreichen — digital.
BSFZ-Prüfung (~3 Monate) — positive Bescheinigung bestätigt FuE-Charakter.
Zulage mit Steuererklärung beantragen, Kostenaufstellung einreichen.
Anrechnung auf die festgesetzte Steuer; ein verbleibender Betrag wird über die steuerliche Festsetzung erstattet — gewinnunabhängig.
Wir sind eine auf die Forschungszulage spezialisierte Fachberatung. Unser Beitrag liegt auf der fachlich-technischen Stufe des zweistufigen Verfahrens: Einordnung Ihrer Entwicklungsarbeit nach den Frascati-Kriterien, Strukturierung der Doku und Vorbereitung der BSFZ-Antragsbegründung. Die steuerliche Stufe beim Finanzamt verantwortet Ihr Steuerberater — diese Rollenteilung folgt StBerG und RDG und respektiert eine bestehende Mandantenbeziehung.
Bei größeren Vorhaben erreicht die Forschungszulage beträchtliche Summen. Wir verzichten auf ungedeckelte prozentuale Provisionen und arbeiten stattdessen mit transparenten, gedeckelten Honorarmodellen. Damit bleibt der überwiegende Teil des Förderbetrags bei Ihnen.
Kostenfreies Erstgespräch zur fachlichen Einordnung Ihrer Entwicklungsarbeit. Ca. 30 Minuten, ohne Verpflichtung, ohne versteckte Kosten. Wir geben eine offene Einschätzung — auch dann, wenn ein Antrag aus unserer Sicht nicht aussichtsreich ist.